Mittwoch, 21. Mai 2008

Sprit aufm Rad

AlkoholDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte jatzt, dass einem Fahrradfahrer die Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen werden darf, wenn der Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 o/oo oder mehr angehalten wird. (AZ: BVerwG 3 C 32.07) Das Gericht urteilte, dass der Fahrerlaubnisverordnung zufolge bestehen bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 o/oo auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad immer Zweifel daran bestehen, ob jemand zum Führen eines Kraftfahrzeuges überhaupt geeignet ist. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass in einem medizinisch-psychologischen Gutachten deshalb zu klären ist, ob auch zukünftig die Gefahr von Trunkenheitsfahrten durch den Betroffenen bestehe...

Ergo: Wer mit 1,6 o/oo Fahrrad fährt, ist nicht nur seinen Lappen los, sondern darf automatisch zur MPU. Ist doch nett, oder? Besonders schön ist, dass gleichzeitig der neue Bußgeldkatalog ermöglicht, bei fahren unter Alkoholeinfluss zukünftig Bußgelder bis zu 3.000 Euro zu verhängen.

Wie war das noch? Raucher werden drangsaliert, aber gegen den Alkohol und seine Gefahren tut ja niemand etwas?

(Quelle: Tagesschau)

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